Mietrecht

Sie sind Vermieter von Gewerbeflächen und benötigen dringend einen Spezialisten, der die von Ihnen verwendeten Mietverträge überprüft?
Sie sind als Vermieter eines Mehrfamilienhauses mal wieder einem Mietnomaden aufgesessen und wollen nunmehr wissen, ob die von Ihnen ausgesprochene Kündigung wirksam ist?
Ihre Mieter machen eine Mietminderung geltend, weil im Nachbarhaus mal wieder eine Riesenparty gefeiert wurde?
Dann helfe ich Ihnen Ihre Ansprüche -notfalls mit gerichtlicher Hilfe- durchzusetzen.

Leider bezahlen manche Mieter die Miete nicht oder nicht vollständig.

Aus meiner Praxis kenne ich zahlreiche Vermieter die im Glauben auf die Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit des Mieters über einen längeren Zeitraum hinzuwarten bis einige tausend Euro Verbindlichkeiten aufgelaufen sind.
Wenn dann ihre Forderung gerichtlich geltend gemacht wird, wird oftmals in der Zwangsvollstreckung festgestellt, dass der Mieter zahlungsunfähig ist.

Mein Tip:
Warten Sie mit der gerichtlichen Geltendmachung nur solange bis der Mieter mit 3 Monatsmieten in Zahlungsverzug ist.
Sie können dann
1. das Mietverhältnis fristlos kündigen und
2. Ihre Mietforderung gerichtlich geltend machen.


Kündigung:
Aus meiner Erfahrung haben schon etliche Vermieter und Mieter auf mehrere tausend Euro verzichtet, weil die von Ihnen verfasste Kündigung trotz Musterkündigungen aus dem Internet einer gerichtlichen Nachprüfung nicht stand hielt.

Sparen Sie nicht an der falsche Stelle.
Eine anwaltliche Erstberatung kostet maximal 249,90 € für Verbraucher und hilft Ihnen
tausende Euro zu sparen!


Die Vermieter/Verpächter Falle:
- Achtung:
Verjährung droht, Aufforderung zur Mängelbeseitigung nicht vergessen !
Nach Beendigung des Miet- oder Pachtverhältnisses haben Sie nur 6 Monate Zeit Ihre Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
Darüber hinaus verlangt die Rechtsprechung, dass Sie vor Geltendmachung Ihres Schadenersatzanspruches den ehemaligen Mieter/Verpächter
auffordern die Mängel zu beseitigen. Leider wendet die Rechtsprechung die kurze Verjährungszeit auch auf den Einbehalt Ihrer Kaution an.
Sie müssen daher zwingend nach Rückgabe der Mietsache unverzüglich zur Mängelbeseitigung auffordern und nach furchtlosem Fristablauf
die Aufrechnung mit Ihrer Kaution erklären.
Wenn Sie dies unterlassen, laufen Sie Gefahr, dass Ihr Mieter nach 2 Jahren die Kaution gerichtlich geltend macht, sich auf Verjährung Ihrer
Schadenersatzansprüche beruft und Sie die Kaution dem Mieter erstatten müssen, obwohl dieser die Mietsache erheblich beschädigt hat und die
Kaution nur einen Bruchteil Ihres Schadens darstellt.

Mein Tip daher:
Machen Sie Ihre Schadenersatzansprüche aus dem Miet- oder Pachtverhältnis unverzüglich nach der Rückgabe der Mietsache gerichtlich geltend.


Meine Leistung

Rechtsanwalt Wolfgang Schiebel vertritt Vermieter und Mieter, sowohl von Gewerbeflächen als auch von Wohnraum. Ich übernehme für Sie die Überprüfung und Gestaltung Ihrer Mietverträge und berate Sie bei säumigen Mietern über das zweckmäßige weitere Vorgehen. Eine Mandatsübernahme erfolgt erst nach negativer Kollissionsprüfung.

Weiter unten habe ich weitere Informationen für Sie zusammengestellt.


Informationen

Gewerbliche Mieter
von Einkaufs-/Ladenpassagen habe ich in zahlreichen Fällen vertreten und ihre Ansprüche gerichtlich durchgesetzt.

Achtung Vermieter
Die Zahlungseingänge von Mietern, welche Hartz IV beziehen sind nicht zwingend sicher, weil i.d.R. die Zahlung nicht direkt sondern über den Mieter erfolgt.
Unbeschadet dieser Problematik müssen Sie bedenken, dass ein Mieter einen Schaden an der Mietsache anrichten kann. Hierfür wird von dritter Seite nicht gehaftet.
Als Vermieter können Sie Schäden an der Mietsache nur gegenüber ihrem Mieter geltend machen. Bei mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit des Mieters können Sie u.U. ihren Schaden wirtschaftlich nicht durchsetzen.

Bürgschaft durch Dritte für Vermieter
§ 551 BGB begrenzt die Höhe der Sicherheitsleistung auf den 3 - fachen Mietzins.
Eine Bürgschaft durch einen Dritten hält einer gerichtlichen Überprüfung nur in den wenigsten Fällen stand.
Der Vermieter sollte sich daher nicht auf die Wirksamkeit der Bürgschaft verlassen, wenn der Mieter finanziell nicht leistungsfähig ist.


Bei Mietminderung durch Lärmbelästigung bedarf es keiner Vorlage eines Protokolls
Zur Darlegung der wiederkehrenden Beeinträchtigung der Mietsache durch Lärm genügt eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen (Partygeräusche, Musik, Lärm durch Putzkolonnen auf dem Flur o.ä.), sowie zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten. Der Vorlage eines Protokolls über den Lärm bedarf es nicht, vgl. BGH 8. Zivilsenat, Urteil vom 29.2.2012, VIII ZR 155/11

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