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Sie wollen
- eine Eigentumswohnung
- ein Haus
- einen Bauplatz
kaufen?
Dann sollten Sie - bevor Sie Ihre Unterschrift - unter den notariellen Kaufvertrag leisten, sich zwingend anwaltlich beraten lassen!
Kündigung:
Aus meiner Erfahrung haben schon etliche Vermieter und Mieter auf mehrere tausend Euro verzichtet, weil die von Ihnen verfasste Kündigung trotz Musterkündigungen aus dem Internet einer gerichtlichen Nachprüfung nicht stand hielt.
Sparen Sie nicht an der falsche Stelle.
Eine anwaltliche Erstberatung kostet maximal 249,90 € für Verbraucher und hilft Ihnen
tausende Euro zu sparen!
Notar
Regelmäßig wird der Notar vom Verkäufer beauftragt.
Der Verkäufer kann dem Notar Weisungen für die Ausgestaltung des Kaufvertrages erteilen.
In der Regel weist der Notar in dem notariellen Kaufvertrag ausdrücklich darauf hin, dass es eine Angelegenheit der jeweiligen Partei ist, sich über die rechtlichen und / oder steuerrechtlichen Auswirkungen beraten zu lassen.
Der Notar selbst führt keine Beratungen durch!
Es ist auch nicht Aufgabe des Notars die Parteien zu beraten.
Deshalb empfehle ich zwingend vor Abschluss eines notariellen Vertrages sich anwaltlich beraten zu lassen.
Die anwaltiche Beratung kostet einen Bruchteil dessen, wenn die Vertragsabwicklung später scheitert oder noch weitere Zahlungen sich anschliessen.
Mein Tip:
Überlassen Sie die Auswahl des Notars nicht dem Makler.
Suchen Sie selbst einen Notar Ihres Vertrauens.
" Ihr Notar " wird dann sicherlich Ihre Wünsche berücksichtigen.
Rechtsanwalt Wolfgang Schiebel
Meine Erfahrung und meine Kenntnisse wird Sie vor nachteiligen Verträgen und finanziellen Verlusten schützen.
Auf Wunsch empfehle ich Ihnen gerne einen Notar meines Vertrauens.
Übrigens:
Sie sind nicht an einen bestimmten Notar gebunden.
Sie können sich den Notar ihres Vertrauens frei auswählen.
Als Rechtsanwalt mit Ausbildung zum Dipl. Betriebswirt (FH) und Bankkaufmann
kann ich Ihre Verträge, d.h.
- Kaufvertrag über die Immobilien
- Darlehensvertrag über die Finanzierung
prüfen, damit Sie später vor bösen Überraschungen verschont bleiben.
Keine finanziellen Verluste:
Lassen Sie Ihre Kündigungen von einem Experten anfertigen.
Sie können dadurch mehrere tausend Euro sparen.
Stellen Sie sich vor:
Sie sind Eigentümer einer Immobilie und wollen diese verkaufen.
Weil Sie über keine Erfahrungen über den Verkauf von Immobilien besitzen, beauftragen Sie einen Makler und übergeben diesem sämtliche in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen, wie eigener Kaufvertrag, Baupläne, usw..
In eigener Verantwortung soll und hat der Makler u.a. die Wohnfläche mit 100 qm ermittelt und sein Verkaufsexpose erstellt, ohne dass dieses Ihnen zur Kenntnis gebracht worden ist.
Sie schliessen mit dem Makler einen Maklerauftrag mit dem Inhalt Verkauf einer Immobilie über 100 qm. Der Makler verkauft Ihre Immobilie und Sie bezahlen die Maklerprovision.
Im notariellen Kaufvertrag haben Sie eine Garantie für eine bestimmte Wohnfläche ausgeschlossen. Sie denken alles ist perfekt. Aber Achtung:
10 Monate nach Abschluss des Kaufvertrages meldet sich der Käufer bei Ihnen und verlangt eine Kaufpreisminderung von 20 Prozent, weil seine jetzt vorgenommene Wohnflächenberechnung ergibt, dass die Wohnfläche nur 80 qm beträgt.
Sie denken:
Kann er nicht, da im notariellen Kaufvertrag die Haftung für eine bestimme Wohnfläche ausgeschlossen ist. Aber Achtung:
Nach neuerer Rechtssprechung kann das Verhalten des Maklers dem Verkäufer zurechnet werden, wenn dieser die gesamten Verkaufsmodalitäten übernommen hat. Nach dieser Rechtssprechung ist der Makler als Ihr Erfüllungsgehilfe beim Verkauf aufgetreten. D.h. Sie haften für ein mögliches Fehlverhalten des Maklers persönlich, auch wenn Sie hiervon keinerlei Kenntnis haben !!
Um dies zu vermeiden, müssen Sie die wesentlichen Verkaufsmodalitäten persönlich mit dem Käufer führen und die Tätigkeit des Maklers auf reine Maklerdienste beschränken!!
Der Makler bedrängt Sie:
Man darf nicht vergessen, dass der Makler vom Verkäufer beauftragt wurde und überwiegend dessen Interessen wahrt, obwohl man selbst die Maklerprovision bezahlen muss.
Einen unseriösen Makler erkennen Sie, wenn dieser einen Notar beauftragt und Sie den Entwurf des Kaufvertrages erst 1 Tag vor dem Notartermin zur Kenntnisnahme erhalten.
Gänzlich unseriöse Makler erkennen Sie daran, wenn Sie daraufhin eine Verlegung des Notartermins wünschen, damit Sie den Kaufvertrag prüfen lassen können und der Makler hierauf antwortet, dass dann der Kauf nicht zustande kommt.
In diesem Fällen empfehle ich dringend:
Hände weg vom Kaufvertrag!!
Ein seriöser Makler und und ein seriöser Notar wird Ihnen immer die Möglichkeit einräumen den Kaufvertrag in Ruhe prüfen zu lassen und vor dem Notartermin einen Reinentwurf des Kaufvertrages zu erhalten, damit im Notartermin lediglich noch die Beurkundung stattfinden muss.
Ich empfehle daher vor Unterzeichnung des Maklervertrages und einen anschließenden Kaufvertrag anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Die anwaltliche Hilfe kostet zwar Geld aber nur so bleiben Sie vor Überraschungen geschützt und vermeiden Kaufpreiserstattungen in 5 bis 6-stelliger Höhe oder gar eine Rückabwicklung!!
Aktueller Fall aus meiner Praxis Ende Dezember 2016.
Meine Mandantin wollte eine Eigentumswohnung in Stuttgart kaufen. Der Immobilienmakler hat dieser nach der Besichtung mitgeteilt, dass er einen Notar beauftragen werde und sie in Kürze einen Entwurf des Kaufvertrages erhalte.
Nach dem Entwurf des notariellen Kaufvertrages ist der Immobilienmakler als Verkäufer der Eigentumswohnung aufgetreten, obwohl Eigentümerin eine ganz andere Privatperson war. Weiter wurde in dem Kaufvertrag ausgeführt, dass der Verkäufer ohne Vertretungsmacht handelt!!
Wenn Sie jetzt der Meinung sind, dass der Kaufvertrag unwirksam ist, unterliegen Sie einem Irrtum.
Vielmehr ist der Kaufvertrag nur schwebend unwirksam, denn die Wirksamkeit hängt von der Genehmigung der Eigentümerin ab. Genehmigt diese den Kaufvertrag ist dieser wirksam, lehnt diese den Kaufvertrag ab ist der Vertrag unwirksam. Bezeichnenderweise war in dem Entwurf des notariellen Kaufvertrages keinerlei Datum festgehalten bis zu welchem Zeitpunkt eine Genehmigung des Kaufvertrages erfolgen kann. Die Verkäuferin kann sich daher in Ruhe nach einem anderen Käufer umsehen und wenn dieser einen höheren Kaufpreis bezahlt den Kaufvertrag mit dem neuen Käufer abschliessen und die Genehmigung des schwebenden Vertrages versagen.
Aus Gründen der Rechtssicherheit kann ich nur dringend empfehlen einen solchen Kaufvertragsentwurf niemals zu unterzeichnen ( Recht haben und Recht bekommen kann leider auseinander fallen).
Haben Sie gleichwohl einen solchen Kaufvertrag unterzeichnet, sollten Sie gem. § 177 Abs. 2 BGB gleich nach Unterzeichnung die Eigentümerin auffordern den Kaufvertrag zu genehmigen. Die Eigentümerin kann dann innerhalb von 2 Wochen den Kaufvertrag genehmigen. Erfolgt binnen der 2 Wochen Frist keine Genehmigung, so gilt die Genehmigung des Kaufvertrages als verweigert, § 177 Abs. 2 Satz 2 BGB.
Fristlose Kündigung:
Bei der fristlosen Kündigung müssen Sie § 314 BGB beachten, insbesondere Abs. 3.
Danach ist eine fristlose Kündigung ausgeschlossen, wenn diese nicht binnen angemessener Zeit ausgesprochen worden ist. Eine fristlose Kündigung welche nach 7 Monaten erklärt wurde, hat der BGH zurückgewiesen.
Keine Mahngebühren für Wohnungseigentumsverwalter:
Wohnungseigentumsverwalter vereinbaren in der Praxis pauschale Gebühren für das Anmahnen rückständiger Hausgelder bei den einzelnen Wohnungseigentümern.
Nach der Entscheidung des Amtsgericht Reutlingen, Urteil vom 13.5.2016 - 11 C 105/16, BeckRS 2016,15500 ist dies nicht zulässig.